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Veränderungssperren
Veränderungssperren
Eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch dient der Sicherung der Bauleitplanung. Dadurch soll verhindert werden, dass die Planung der Gemeinde durch Vorhaben und Veränderungen im Plangebiet unterlaufen wird.
Besteht eine Veränderungssperre, können in ihrem Geltungsbereich unter anderem keine Neubauten, Umbaumaßnahmen, Umnutzungen und Abbrüche mehr genehmigt werden. Es dürfen ebenfalls keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen vorgenommen werden, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen.
Derzeit bestehen folgende Veränderungssperren in Neu-Anspach
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