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Straßen- und Gehwegaufbrüche im öffentlichen Bereich
Leistungsbeschreibung
Im Zuge von Aufbrüchen / Eingriffe in öffentlichen Straßen- und Gehwegbereichen, ist eine Aufbruchgenehmigung zu beantragen.
Rechtsgrundlage
Der Boden im Bereich der Fahrbahn und Gehwege ist gegen verdichtungsfähiges Material auszutauschen. Vor Wiederherstellung der Feinbetondecke ist die Decke sauber und rechtwinklig einzuschneiden, ein TOK-Band in die Abschlussfugen einzulegen und dieselben sauber zu verschweißen, so dass in der Oberfläche keine Naht sichtbar wird. Evtl. später auftretenden Versackungen sind nach Aufforderung in gleicher Weise sofort zu beseitigen. Neu ausgebaute Fahrbahnen sind durch Unterstoßen bzw. Bohren zu unterqueren. Der Baubeginn ist der Bauverwaltung (mind. 8 Tage vorher) mitzuteilen. Evtl. Unklarheiten sind vor Baubeginn auf der Baustelle zu bereinigen.
Die genannten Arbeiten dürfen nur Unternehmer ausführen, die ausreichende Erfahrungen im städt. Straßen- und Tiefbau nachweisen können (z.B. Bescheinigung DVGW oder entsprechende Referenzen).
Das Verfüllen der Leitungsgräben sowie die Wiederherstellung der Oberfläche erfolgt nach den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen der Förderungsgesellschaft für das Straßenwesen zu erfolgen.
Kurztext
Aufbrüchen / Eingriffe in öffentlichen Straßen- und Gehwegbereichen
Aufbruchgenehmigung muss beantragt werden
Zuständig: Gemeinden
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Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frank Herrmann
- Stefan Loll
- Markus WolfLeiter Technische Dienste und Landschaft