Straßen- und Gehwegaufbrüche im öffentlichen Bereich

  • Leistungsbeschreibung

    Im Zuge von Aufbrüchen / Eingriffe in öffentlichen Straßen- und Gehwegbereichen, ist eine Aufbruchgenehmigung zu beantragen.

  • Rechtsgrundlage

    Der Boden im Bereich der Fahrbahn und Gehwege ist gegen verdichtungsfähiges Material auszutauschen. Vor Wiederherstellung der Feinbetondecke ist die Decke sauber und rechtwinklig einzuschneiden, ein TOK-Band in die Abschlussfugen einzulegen und dieselben sauber zu verschweißen, so dass in der Oberfläche keine Naht sichtbar wird. Evtl. später auftretenden Versackungen sind nach Aufforderung in gleicher Weise sofort zu beseitigen. Neu ausgebaute Fahrbahnen sind durch Unterstoßen bzw. Bohren zu unterqueren. Der Baubeginn ist der Bauverwaltung (mind. 8 Tage vorher) mitzuteilen. Evtl. Unklarheiten sind vor Baubeginn auf der Baustelle zu bereinigen.

    Die genannten Arbeiten dürfen nur Unternehmer ausführen, die ausreichende Erfahrungen im städt. Straßen- und Tiefbau nachweisen können (z.B. Bescheinigung DVGW oder entsprechende Referenzen).

    Das Verfüllen der Leitungsgräben sowie die Wiederherstellung der Oberfläche erfolgt nach den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen der Förderungsgesellschaft für das Straßenwesen zu erfolgen.


  • Kurztext

    Aufbrüchen / Eingriffe in öffentlichen Straßen- und Gehwegbereichen

    Aufbruchgenehmigung muss beantragt werden

    Zuständig: Gemeinden


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende