Meldung Zählerwechsel

  • Leistungsbeschreibung

    Private Wasserzähler (z. B. Zisternenzähler, Gartenzähler oder Brunnenzähler), die bei der Jahresendabrechnung erfasst werden müssen, unterliegen der Eichpflicht. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) gibt hierbei eine Eichgültigkeit von 6 Jahren vor.

    Der turnusmäßige Zählerwechsel muss vom Eigentümer des Zählers auf dessen Kosten vorgenommen bzw. beauftragt werden. Beauftragen können Sie einen zugelassenen Sanitär- und Heizungsfachbetrieb. Die Meldung über den Zählerwechsel sollte umgehend in schriftlicher Form bei der Stadt erfolgen.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende