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Meldung Zählerwechsel
Leistungsbeschreibung
Private Wasserzähler (z. B. Zisternenzähler, Gartenzähler oder Brunnenzähler), die bei der Jahresendabrechnung erfasst werden müssen, unterliegen der Eichpflicht. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) gibt hierbei eine Eichgültigkeit von 6 Jahren vor.
Der turnusmäßige Zählerwechsel muss vom Eigentümer des Zählers auf dessen Kosten vorgenommen bzw. beauftragt werden. Beauftragen können Sie einen zugelassenen Sanitär- und Heizungsfachbetrieb. Die Meldung über den Zählerwechsel sollte umgehend in schriftlicher Form bei der Stadt erfolgen.
Anträge / Formulare